Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 69 Sicherstellungsauftrag
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 – 6 S 773/11Zitiert von 10
- BVerwG, 27.09.2017 – 6 C 34/16Rundfunkbeitragsrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der AltenhilfeZitiert von 18
- BSG, 16.05.2013 – B 3 P 5/12 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der Qualitätsprüfung - Unzulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Erstellung und Veröffentlichung künftiger Transparenzberichte - Fortsetzungsfeststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Anhörung - Pflege-Transparenzvereinbarung stationär 2008 - Transparenzkriterien - Leistungs- und Qualitätsmerkmale - Informationshandeln staatlicher Behörden - allgemeines Persönlichkeitsrecht - informationelles Selbstbestimmungsrecht - Regelung der Berufsausübung - Qualitätsbeurteilung von Pflegeleistungen - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 20
- BSG, 22.04.2009 – B 3 P 14/07 RZitiert von 19
- LSG Schleswig, 10.06.2024 – L 8 P 40/24 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 11.11.2011 – L 4 P 1221/10 KLZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2025 – L 6 P 6/25
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 6 VE 1517/25 ER-B
- BGH, 15.07.2021 – III ZR 225/20Pflegeheimvertrag: Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen bei mittelbarer Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch eine private Pflegeversicherung; Wirksamkeit der Vereinbarung einer Platz- oder Reservierungsgebühr für die Zeit vor der Aufnahme in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen EinzugsterminZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/69#abs-1 (1) Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/69#abs-2 (2) Bei ihren Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben die Pflegekassen insbesondere Erkenntnisse aus ihrer Evaluation der regionalen Versorgungssituation, aus den Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a Absatz 1 und, soweit diese in den Ländern bestehen, der Ausschüsse nach § 8a Absatz 2 und 3 sowie Erkenntnisse aus Anzeigen von Pflegeeinrichtungen nach § 73a Absatz 1 zu berücksichtigen. Ist es zur Gewährleistung des Sicherstellungsauftrags erforderlich, haben die Pflegekassen Verträge mit Einzelpflegepersonen gemäß § 77 Absatz 1 abzuschließen oder diese gemäß § 77 Absatz 2 selbst anzustellen.